Krankenfahrten sind Fahrten, die ohne medizinisch-fachliche Betreuung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Sie sind von Krankentransporten zu unterscheiden, die eine medizinische Begleitung oder eine fachgerechte Lagerung erfordern. Die Kosten für Krankenfahrten werden unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.
Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind
– Die Krankenfahrt muss im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse stehen, zum Beispiel einer ambulanten oder stationären Behandlung.
– Die Krankenfahrt muss aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sein.
– Die Krankenfahrt muss vom Arzt verordnet werden.
– Die Krankenfahrt muss von der Krankenkasse genehmigt werden (außer in bestimmten Fällen wie Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit)
Die Höhe der Kostenübernahme hängt von der Art der Krankenfahrt ab
– Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder privaten Kraftfahrzeugen werden die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet.
– Für Fahrten mit Mietwagen oder Taxen werden die ortsüblichen Tarife erstattet.
– Für Fahrten mit behindertengerechten Fahrzeugen werden die angemessenen Mehrkosten erstattet.
Die Kostenübernahme gilt für folgende Arten von Krankenfahrten
– Fahrten zur stationären Behandlung ins Krankenhaus oder in eine Rehabilitationseinrichtung.
– Fahrten zur ambulanten Operation oder zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus.
– Fahrten zur ambulanten Behandlung bei schwerer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit (zum Beispiel Dialyse, Strahlentherapie oder Chemotherapie).
– Fahrten zur ambulanten Behandlung bei Schwerbehinderung mit den Merkzeichen aG, Bl oder H im Ausweis.
Die Kostenübernahme gilt nicht für folgende Arten von Krankenfahrten
– Fahrten zu Vorsorgeuntersuchungen oder Impfungen.
– Fahrten zu regelmäßigen Kontrolluntersuchungen oder Nachsorgebehandlungen (außer bei schwerer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit).
– Fahrten zu Heilpraktikern oder anderen nicht ärztlichen Leistungserbringern.
Bei der Kostenübernahme müssen Sie als Versicherter eine gesetzliche Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Fahrtkosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt. Die Zuzahlung ist an den Leistungserbringer zu entrichten. Sie können sich von der Zuzahlung befreien lassen, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen unterschreiten oder wenn Sie bereits 2 Prozent (bei chronisch Kranken Prozent) Ihres Bruttoeinkommens an Zuzahlungen geleistet haben.